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Aargau: Beiträge an Betriebskosten gemäss Kulturgesetz

(pd) Der Regierungsrat spricht den Institutionen ARTA Bühne Aarau, Capriccio Barockorchester, Schweizer Kindermuseum, Kurtheater Baden und argovia philharmonic erneut einen kantonalen Betriebsbeitrag gemäss § 10 Kulturgesetz für die Jahre 2026–2029 zu.

Weiter beschliesst der Regierungsrat für die Institution Künstlerhaus Boswil wiederum einen kantonalen Beitrag gemäss § 10 Kulturgesetz für die Jahre 2026–2027. Schliesslich genehmigt der Regierungsrat für die Institutionen Museum Langmatt, KIFF und Murikultur abermals einen kantonalen Beitrag gemäss § 10 Kulturgesetz für das Jahr 2026. Hingegen lehnt der Regierungsrat das Gesuch um einen kantonalen Beitrag gemäss § 10 Kulturgesetz der Institution Odeon Brugg ab. Grund dafür ist, dass die mindestens kantonale Ausstrahlung der Institution als Ganzes nicht in ausreichendem Mass und nicht für alle Aktivitätsbereiche vorhanden ist. Der Regierungsrat folgt damit der Empfehlung der Kommission für Kulturfragen, welche die zehn Gesuche eingehend geprüft und die Institutionen dem Regierungsrat zur Unterstützung mit einem Betriebsbeitrag beziehungsweise eine Ablehnung empfohlen hat. Durch den Entscheid des Regierungsrats werden die Institutionen für die Jahre 2026–2029, für die Jahre 2026–2027 beziehungsweise für das Jahr 2026 wie folgt mit kantonalen Betriebsbeiträgen unterstützt:

2026–2029: ARTA Bühne Aarau: 220'000 Franken jährlich; Capriccio Barockorchester: 150'000 Franken jährlich; Schweizer Kindermuseum: 155'000 Franken jährlich; Kurtheater Baden: 220'000 Franken jährlich; Argovia philharmonic: 435'000 Franken jährlich.
2026–2027: Künstlerhaus Boswil: 365'000 Franken jährlich. 2026: Museum Langmatt: 220'000 Franken; KIFF: 235'000 Franken; Murikultur: 155'000 Franken.
Die gesprochenen Beiträge für Capriccio Barockorchester, Schweizer Kindermuseum, Künstlerhaus Boswil, Murikultur und KIFF entsprechen den aktuellen Beiträgen.

Die Gewährung von Betriebsbeiträgen erfolgt unter Vorbehalt der Budgetbeschlüsse des Grossen Rats im Rahmen der Aufgaben- und Finanzplanung. Die Betriebsbeiträge sind befristet. Es lässt sich daraus kein Rechtsanspruch auf eine Fortführung der Leistungsvereinbarungen ableiten. Eine allfällige Fortführung der Unterstützung mit kantonalen Betriebsbeiträgen gemäss § 10 Kulturgesetz erfolgt aufgrund einer Neubeurteilung und Genehmigung durch den Regierungsrat.