(ec) An der ausserordentlichen Einwohnergemeindeversammlung vom 4. April stellte der Gemeinderat den Antrag, der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, bestehend aus Bauzonenplan, Kulturlandplan und Bau- und Nutzungsordnung, zuzustimmen.
Gemäss § 27 Gemeindegesetz hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den Traktanden Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen Die Versammlung kann die Vorschläge des Gemeinderates annehmen, ablehnen, ändern oder zurückweisen.
Laut § 25 Baugesetz kann die Versammlung die Planung gesamthaft oder in Teilen erlassen. Bei wesentlichen Änderungen kann sie betroffene Teile zur Überarbeitung an den Gemeinderat zurückweisen. Diese Regelung schützt vor Rechtsungleichheit und verhindert unkoordinierte Anpassungen an der Planung während der Versammlung.
Die vollständige Rückweisung entspricht dem Gesetz, da sie eine geordnete Überarbeitung sicherstellt und verhindert, dass die Planung durch isolierte Anpassungen ihre innere Kohärenz verliert. Während der Versammlung wurde deutlich, dass die Planung insgesamt für die Bevölkerung noch nicht mehrheitsfähig ist.
Vor den Rückweisungs- und Änderungsanträgen stimmte die Versammlung mit grosser Mehrheit für einen Ordnungsantrag auf geheime Abstimmung. Ein unwesentlicher Änderungsantrag zur Bau- und Nutzungsordnung wurde angenommen. Ein wesentlicher Rückweisungsantrag zur Ausdehnung der Landschaftsschutzzone fand ebenfalls grosse Zustimmung.
Obwohl ein Antrag auf Rückweisung der gesamten Planung bereits vorlag, entschied der Gemeinderat, die Teilanträge materiell zu behandeln und weitere Punkte an der Versammlung zu diskutieren. Dies ermöglichte dem Gemeinderat, zahlreiche Rückmeldungen für eine mögliche zweite Gemeindeversammlung zu sammeln.
Die abschliessende Rückweisung der gesamten Planung mit 78 Ja-Stimmen zu 57 Nein-Stimmen war nicht als Misstrauensvotum gegenüber dem Gemeinderat zu verstehen. Die grossen Anstrengungen des Gemeinderates wurden anerkannt und wertgeschätzt. Rückblickend zeigt sich, dass in zahlreichen Sitzungen und Hunderten von Arbeitsstunden die Mitwirkungsbeiträge der Bevölkerung im Rahmen des Ermessensspielraums weitgehend berücksichtigt wurden.
Nach der Revision des nationalen Raumplanungsgesetzes vor gut 10 Jahren ist dieses nun auch in kleinen, ländlichen Gemeinden angekommen. Der Bund legt die Rahmenbedingungen fest, die Kantone konkretisieren und die Gemeinden setzen um. Die komplexen Themen wie der haushälterische Umgang mit dem Boden, die innere Verdichtung, die Bauzonendimensionierung (Nicht-Einzonungen) und überlagerte Schutzzonen überfordern sowohl die Bevölkerung als auch den Gemeinderat und bieten wenig Spielraum für eine autonome Raumentwicklung in ländlichen Regionen wie Hellikon.
Von 623 Stimmberechtigten waren 139 anwesend (22% der Stimmberechtigen) Absolute Mehr: 70